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   VG Cottbus, 10.09.2013 - 4 K 536/11   

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VG Cottbus, 10.09.2013 - 4 K 536/11 (https://dejure.org/2013,39890)
VG Cottbus, Entscheidung vom 10.09.2013 - 4 K 536/11 (https://dejure.org/2013,39890)
VG Cottbus, Entscheidung vom 10. September 2013 - 4 K 536/11 (https://dejure.org/2013,39890)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 1 Abs 1 VwVfG BB, § ... 139 BGB, § 45 Abs 1 Nr 4 VwVfG, § 45 Abs 2 VwVfG, § 80 Abs 1 S 1 WasG BB, § 80 Abs 2 WasG BB, § 2 Abs 1 GUVG BB, § 2 Abs 2 GUVG BB, § 2a Abs 1 GUVG BB, § 2 Abs 1 KAG BB, § 12b Abs 2 KAG BB, § 2 Nr 1 GrStG, § 10 Abs 1 GrStG, § 40 S 1 GrStG, § 40 S 2 GrStG
    Gewässerunterhaltungsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 - 9 B 63.11

    Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2013 - 4 K 536/11
    Vielmehr können die Grundstückseigentümer der Regelung des Umlagesatzes bei einer Umlage der Verbandsbeiträge auch den Einwand entgegenhalten, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien; dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 - juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u. a. - juris, Rn. 39).

    Dem das Veranlagungsjahr 2010 betreffenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2012 - 9 B 63.11 - ist keine Änderung dieser Rechtsprechung zu entnehmen.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Erforderlichkeit einer Satzungsregelung über den Verbandsbeirat (Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 - juris), der sich die Kammer angeschlossen hat (Beschluss vom 12. Juni 2012 - 4 L 30/12 - ), hat die Klage insofern schon deshalb Erfolg, weil die Gemeinde G. nicht über eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage verfügt, die die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2010 rechtfertigen könnte.

    Vielmehr können die Grundstückseigentümer der Regelung des Umlagesatzes in einer gemeindlichen Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge auch den Einwand entgegenhalten, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien; dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 - juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u. a. - juris, Rn. 39).

    Angesichts des Fehlens einer Satzungsregelung über den Verbandsbeirat können zumindest die Beschlüsse zum Haushaltsplan 2010 und zum Verbandsbeitrag für 2010 nicht regelgerecht im Benehmen mit ihm (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 3 GUVG) getroffen worden sein (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil 21. März 2012 - 9 B 63.11 - juris Rn. 34).

    Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Verbandsjahresbeitrag von 7, 50 Euro/ha auf der Grundlage der von der Verbandsversammlung am 29. November 2004 beschlossenen Beitrags-, Gebühren- und Kostenumlageordnung seit 2005 unverändert erhoben wurde und der Gewässerunterhaltungsplan für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nach Angabe des Beigeladenen bereits vor 2009 aufgestellt worden ist, da im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplans jeweils auch zu erwägen ist, ob die Höhe des Verbandsbeitrags noch angemessen und deshalb beizubehalten oder zu ändern ist; die Mitwirkung des Verbandsbeirates soll - worauf das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien verwiesen hat (s. Urteil vom 21. März 2012, a.a.O., Rnrn. 37 ff.) - gerade dazu dienen, den Grundeigentümern im Interesse der Kostentransparenz und einer zusätzlichen Kostenkontrolle Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Willensbildung der Verbandsorgane - u. a. über den Haushalt - zu gewährleisten.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Möglichkeit einer Heilung im Urteil vom 21. März 2012 (a.a.O. juris Rn. 34) angesprochen, aber offen gelassen ("Auch eine etwaige "Heilung" durch eine nachträgliche Mitwirkung des Verbandsbeirats kommt erst in Betracht, wenn dieser sich regelgerecht, d.h. auf satzungsrechtlicher Grundlage konstituiert hat").

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2013 - 4 K 536/11
    Der Flächenmaßstab ist sowohl für die Beitragserhebung als auch für die Umlage gesetzlich bestimmt (§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BbgVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - LKV 2011, 124, 125 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2007 - 9 C 1/07 - juris Rnrn. 25 ff,; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. März 2010 - 8 N 125/08 - und 31. Mai 2012 - 9 N 46.10 -).

    Vielmehr können die Grundstückseigentümer der Regelung des Umlagesatzes bei einer Umlage der Verbandsbeiträge auch den Einwand entgegenhalten, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien; dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 - juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u. a. - juris, Rn. 39).

    Vielmehr können die Grundstückseigentümer der Regelung des Umlagesatzes in einer gemeindlichen Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge auch den Einwand entgegenhalten, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien; dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 - juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u. a. - juris, Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 9 N 4.11

    Wasserrecht; Gewässerunterhaltung; Verbandsbeitrag; Haushalt; Gesetzesänderung

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2013 - 4 K 536/11
    Es ist nicht zu beanstanden, dass über den Verbandsbeitrag eines Gewässerunterhaltungsverbandes bereits im Zusammenhang mit dessen Haushaltsbeschluss entschieden und dass der Haushalt für ein bestimmtes Haushaltsjahr seinerseits bereits im Vorjahr beschlossen wird, so dass ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres auf der Grundlage des beschlossenen Haushalts gewirtschaftet werden kann; dies galt auch 2008/2009, wobei die absehbare Änderung des Gesetzes zum 1. Januar 2009 dem nicht entgegengestanden hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2011 - 9 N 4.11 - juris Rn. 4).
  • VerfG Brandenburg, 16.12.2010 - VfGBbg 18/10

    Teils unzulässige, im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2013 - 4 K 536/11
    Der Flächenmaßstab ist sowohl für die Beitragserhebung als auch für die Umlage gesetzlich bestimmt (§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BbgVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - LKV 2011, 124, 125 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2007 - 9 C 1/07 - juris Rnrn. 25 ff,; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. März 2010 - 8 N 125/08 - und 31. Mai 2012 - 9 N 46.10 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 9 N 46.10

    Berufungszulassungsverfahren; Wasser- und Bodenverband;

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2013 - 4 K 536/11
    Der Flächenmaßstab ist sowohl für die Beitragserhebung als auch für die Umlage gesetzlich bestimmt (§ 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BbgWG) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BbgVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - VfGBbg 18/10 - LKV 2011, 124, 125 ff.; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2007 - 9 C 1/07 - juris Rnrn. 25 ff,; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. März 2010 - 8 N 125/08 - und 31. Mai 2012 - 9 N 46.10 -).
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